Anschluss-/Forward Finanzierung

Vorzeitige Darlehnskündigung §489 BGB

Das Sonderkündigungsrecht bei der Immobilienfinanzierung

Wer eine Immobilienfinanzierung mit einem festen Zinssatz und fester Sollzinsbindung über zehn Jahre oder länger vereinbart hat, kann den Darlehensvertrag mit dem Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB nach zehn Jahren kostenfrei entweder ganz oder teilweise kündigen. Eingehalten werden muss lediglich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Für das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB ist immer das Datum entscheidend, an dem der letzte Euro der Kreditsumme ausgezahlt wurde. Die sogenannte – Vollauszahlung- der zugesagten Darlehnsmittel.

Eine Immobilienfinanzierung vollständig zu kündigen, dafür gibt es meist folgende zwei Gründe. Entweder man kann sein Baudarlehen mit Eigenkapital, das man angespart oder vielleicht ererbt hat, vorzeitig komplett zurückzahlen oder man hat eine alternative Anschlussfinanzierung gefunden, die deutlich bessere Zinskonditionen bietet als die bestehende Baufinanzierung.

Das Einsparpotential durch eine Anschlussfinanzierung mit einem niedrigeren Zinssatz kann enorm sein. Bereits bei kleinen Zinsunterschieden kann die zukünftige Ersparnis mehrere Tausend Euro ausmachen.

Wer davon profitieren möchte und eventuell noch eine Immobilienfinanzierung hat, deren Sollzinsbindung noch keine zehn Jahre läuft, für den kann in einer Niedrigzinsphase ein Forward Darlehn zur Umschuldung attraktiv sein. Mit ihm kann man sich bis zu fünf Jahre vor dem Auslauf der aktuellen Finanzierung den aktuellen günstigen Zinssatz sichern.

Dieser sogenannte Forward Zeitraum kann bis zu 60 Monaten groß sein und ist in dieser Zeit für den Kunden kostenlos. Der Darlehnsgeben kalkuliert für diesen Zeitraum einen monatlichen Zinsaufschlag für die Vorlaufzeit auf den akt. Darlehnszins ein. Somit kann man eine gewisse Planungssicherheit erzielen.

Bei den aktuell günstigen Bauzinsen ist der Blick in die Vertragsunterlagen einer bestehenden Baufinanzierung lohnenswert. Denn eventuell besteht die Möglichkeit, mit dem kostenfreien Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 den aktuellen Darlehensvertrag durch eine bedeutend günstigere Immobilienfinanzierung abzulösen.

Gleiches gilt für Bausparkassen Darlehn bei einer Vorfinanzierung größer als 10 Jahre.

Bei zugeteilten Bauspardarlehn besteht sie Möglichkeit die Darlehn sofort abzulösen und mit dem akt. günstigen Bauzinsen neu zu finanzieren.

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